§ 20 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Feuerpolizeiliche Vorschriften

 

§ 20

 

(1) Bei Veranstaltungen, bei denen sich die Besucher in geschlossenen Räumen auf geschlossenen Sitzreihen oder auf Stehplätzen befinden, ist das Rauchen verboten.

(2) In Theatern ist den Darstellern das Rauchen auf offener Szene während des Spieles, soweit es in der Rolle vorgesehen ist, unter der Bedingung gestattet, daß Einrichtungen für das Ablegen und Ablöschen von Tabakwaren vorhanden sind.

(3) Bei Tanzunterhaltungen ist das Rauchen auf dem Tanzparkett verboten.

(4) Das Rauchverbot (Abs 1 und 3) ist vom Veranstalter in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.

(5) In Veranstaltungen ist die Verwendung von offenem Licht und feuergefährlichen Gegenständen auf dem Podium (Bühne) nur dann zulässig, wenn die zur Verwendung kommenden Gegenstände leicht entzündbarer Art, wie Schleier, Tüll- und Gazekleider, Requisiten udgl, gegen Entflammung in wirksamer Weise geschützt sind.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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