§ 20 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Feuerpolizeiliche Vorschriften

 

§ 20

 

(1) Bei Veranstaltungen, bei denen sich die Besucher in geschlossenen Räumen auf geschlossenen Sitzreihen oder auf Stehplätzen befinden, ist das Rauchen verboten.

(2) In Theatern ist den Darstellern das Rauchen auf offener Szene während des Spieles, soweit es in der Rolle vorgesehen ist, unter der Bedingung gestattet, daß Einrichtungen für das Ablegen und Ablöschen von Tabakwaren vorhanden sind.

(3) Bei Tanzunterhaltungen ist das Rauchen auf dem Tanzparkett verboten.

(4) Das Rauchverbot (Abs 1 und 3) ist vom Veranstalter in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.

(5) In Veranstaltungen ist die Verwendung von offenem Licht und feuergefährlichen Gegenständen auf dem Podium (Bühne) nur dann zulässig, wenn die zur Verwendung kommenden Gegenstände leicht entzündbarer Art, wie Schleier, Tüll- und Gazekleider, Requisiten udgl, gegen Entflammung in wirksamer Weise geschützt sind.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 VAG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 VAG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 VAG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 VAG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 VAG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 VAG 1997
§ 21 VAG 1997