Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben neben der Handhabung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch § 25 Abs 2 und 3 eingeräumten Befugnisse bei der Überwachung von Veranstaltungen gemäß § 24 Abs 2 lit b und c im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
0 Kommentare zu § 28 VAG 1997