§ 26 VAG 1997

VAG 1997 - Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Besondere Anordnungen bei Spielapparaten

 

§ 26

 

(1) Besteht der begründete Verdacht, daß mit Spielapparaten gegen § 17 Abs 3 oder § 21 Abs 1 lit b verstoßen wird, haben die mit der Überwachung betrauten Organe diese Spielapparate samt ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr des Betreibers ohne vorausgehendes Verfahren zu entfernen.

(2) Die Entfernung von Apparaten gemäß Abs 1 ist durch Anschlag an der Amtstafel der mit der Überwachung betrauten Behörde kundzumachen, wenn der Eigentümer der Apparate der Behörde nicht bekannt ist. Der Anschlag hat die Aufforderung an den Eigentümer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und sein Eigentum an den entfernten Spielapparaten nachzuweisen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, verfallen die Spielapparate samt ihrem Inhalt zugunsten des Landes.

(3) Ist der Eigentümer der Spielapparate der Behörde bekannt oder meldet er sich innerhalb der Frist des Abs 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielapparate samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs 1 VStG) oder um sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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