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(1*) Der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist von der Gemeinde
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(2) Die Gemeinde hat die im Abs. 3 lit. a angeführten Personen von der beabsichtigten Antragstellung nachweislich in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. DerFassung § 8 Abs. 2 LGBl.Nr. 21/2025dritter Satz gilt sinngemäß.
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(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn
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(1*) Der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist von der Gemeinde
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(2) Die Gemeinde hat die im Abs. 3 lit. a angeführten Personen von der beabsichtigten Antragstellung nachweislich in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. DerFassung § 8 Abs. 2 LGBl.Nr. 21/2025dritter Satz gilt sinngemäß.
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(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn
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