Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG), nicht übersteigen.
(2)Absatz 2In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der § 5 Abs. 4 und § 7, einem Kind monatlichIn den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2,, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 7,, einem Kind monatlich
1.Ziffer einsbis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats fünfunddreißig Prozent,
2.Ziffer 2ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
3.Ziffer 3ab diesem Zeitpunkt fünfundsechzig Prozent des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.ab diesem Zeitpunkt fünfundsechzig Prozent des im Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 UVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 UVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 UVG