Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Landesregierung kann die Anhänge 2 bis 4 an Änderungen der Anhänge I bis III des im § 53 Z 5 angeführten unionsrechtlichen Rechtsaktes anpassen.
In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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