Anl. 3 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Sanierung von Umweltschäden

1. Abschnitt

Sanierung von Schädigungen der natürlichen Lebensräume
und der geschützten Arten

1.

Allgemeines:

Dieser Abschnitt enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die jeweils am besten geeigneten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen der natürlichen Lebensräume und der geschützten Arten ausgewählt werden.

2.

Begriffsbestimmungen:

Im Sinn dieses Abschnittes bedeuten die Ausdrücke:

a)

Ausgleichssanierung: jede Tätigkeit zum Ausgleich von zwischenzeitlichen Verlusten an natürlicher Ressource oder deren Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat, nicht jedoch die Leistung von finanziellen Entschädigungen oder eines finanziellen Ausgleichs für Teile der Öffentlichkeit;

b)

ergänzende Sanierung: jede Sanierungsmaßnahme zum Ausgleich des Umstandes, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressource oder deren beeinträchtigten Funktionen führt;

c)

natürliche Ressource: die natürlichen Lebensräume und die geschützten Arten;

d)

primäre Sanierung: jede Sanierungsmaßnahme, durch welche der Ausgangszustand der natürlichen Ressourcen oder deren beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd wieder hergestellt wird;

e)

Wiederherstellung:

aa)

die Rückführung des Zustandes von geschädigten geschützten Arten und von geschädigten natürlichen Lebensräumen oder deren Funktionen in den Ausgangszustand;

bb)

die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch eine Schädigung des Bodens;

f)

zwischenzeitliche Verluste: Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigte natürliche Ressource oder ihre Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären oder der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter.

3.

Sanierungsziele:

3.1. Allgemeine Sanierungsziele:

Ziel einer jeden Sanierung von Schädigungen der natürlichen Ressource ist:

a)

die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und

b)

die Wiederherstellung des Ausgangszustands der geschädigten natürlichen Ressource durch eine primäre Sanierung, eine ergänzende Sanierung oder eine Ausgleichssanierung. Kann der Ausgangszustand der natürlichen Ressource oder deren Funktionen durch eine primäre Sanierung nicht wieder hergestellt werden, so sind im Anschluss daran eine ergänzende Sanierung und eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.

3.2. Besondere Sanierungsziele:

3.2.1. Ziel einer primären Sanierung ist die gänzliche oder annähernde Wiederherstellung des Ausgangszustandes der geschädigten natürlichen Ressource oder deren Funktionen.

3.2.2. Lässt sich der Ausgangszustand der geschädigten natürlichen Ressource oder deren Funktionen nicht zur Gänze oder annähernd wieder herstellen, ist durch eine ergänzende Sanierung, gegebenenfalls an einem anderen Ort, ein Zustand der natürlichen Ressource oder deren Funktionen herzustellen, der einer Wiederherstellung des Ausgangszustandes des geschädigten Ortes gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte der Ort, an dem die ergänzende Sanierung durchgeführt wird, mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.

3.2.3. Ziel einer Ausgleichssanierung ist der Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste an natürlicher Ressource oder deren Funktionen, die bis zu deren Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht in zusätzlichen Verbesserungen der natürlichen Ressource entweder am Ort der Schädigung oder an einem anderen Ort.

4. Festlegung der Sanierungsmaßnahmen:

4.1. Für die Anwendung von primären Sanierungsmaßnahmen sind Optionen zu prüfen, die eine natürliche Wiederherstellung oder Tätigkeiten umfassen, mit denen die natürliche Ressource oder ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt in ihrem Ausgangszustand zurückführt.

4.2.1. Bei der Festlegung des Umfangs von ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder deren Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.

4.2.2. Erweist sich die Anwendung von Konzepten, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder deren Funktionen beruhen, als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden wie die Feststellung des Geldwertes anzuwenden, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so können Sanierungsmaßnahmen angewandt werden, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen.

Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.

4.3. Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:

a)

Auswirkungen einer jeden Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit;

b)

Kosten für die Durchführung der jeweiligen Option;

c)

Erfolgsaussichten der jeweiligen Option;

d)

Potential einer jeden Option, einen künftigen Schaden zu verhüten und einen zusätzlichen Schaden als Folge der Durchführung der Option zu vermeiden;

e)

Nutzen der jeweiligen Option für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder deren Funktionen;

f)

Berücksichtigung der einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen und anderen ortsspezifischen Gesichtspunkte durch die jeweilige Option;

g)

Dauer der Sanierung des Umweltschadens;

h)

Vollständigkeit der Sanierung des Ortes des Umweltschadens;

i)

geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.

4.4. Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen der Ausgangszustand der geschädigten natürlichen Ressource nicht vollständig oder nur langsamer wieder hergestellt wird. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlicher Ressource oder deren Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Pkt 4.2.1 festzulegen.

2. Abschnitt

Sanierung von Schädigungen des Bodens

1.

Allgemeines:

Dieser Abschnitt enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die jeweils am meisten geeigneten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.

2.

Festlegung der Sanierungsmaßnahmen:

2.1. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen. Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.

2.2. Das Vorliegen eines erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte zu beurteilen:

a)

Beschaffenheit und Funktion des Bodens;

b)

Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung.

2.3. Die Option einer natürlichen Wiederherstellung ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess ist zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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