Anl. 4 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Kriterien zur Ermittlung der Erheblichkeit von Auswirkungen
einer Schädigung

1.

Die Erheblichkeit der Auswirkungen einer Schädigung auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten ist auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festzustellen.

2.

Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand werden an Hand der folgenden, beispielsweise aufgezählten feststellbaren Daten ermittelt:

a)

Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet;

b)

Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebiets in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraums;

c)

Seltenheit der Art oder des Lebensraums (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene einschließlich der Gemeinschaftsebene);

d)

Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), Lebensfähigkeit der Art oder natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraums entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populationen;

e)

Fähigkeit der Art oder des Lebensraums, sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art bzw des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

3.

Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche

Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.

4.

Folgende Schädigungen müssen nicht als erheblich eingestuft

werden:

a)

nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für die betreffende Art oder den betreffenden Lebensraum als normal gelten;

b)

nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen oder aber auf äußere Einwirkungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht, zurückzuführen sind;

c)

eine Schädigung von Arten oder von Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art bzw des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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