Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für Mitteilungen von Umweltinformationen sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 48 UUIG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 UUIG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 48 UUIG