§ 40 UUIG § 40

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Behörde hat dem Betreiber in den Fällen der §§ 37 Abs. 3 Z 2 und 38 Abs. 3 Z 2 den Erlag einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben. Die Sicherheitsleistung kann in Form einer dinglichen Sicherheit oder in barem Geld, in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Inland oder in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut als Bürge und Zahler verpflichtet, die Kosten gemäß § 41 Abs. 1 zu bezahlen. Die Behörde hat die Sicherheitsleistung an eine wesentliche Änderung der ihrer Vorschreibung zugrunde liegenden Verhältnisse anzupassen.

(2) Die gemäß § 41 Abs. 1 vom Betreiber zu tragenden Kosten sind vorrangig aus der Sicherheitsleistung abzudecken.

(3) Die Sicherheitsleistung wird frei, wenn der Verpflichtete einen Nachweis gemäß § 41 Abs. 2 erbringt.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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