§ 41 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Betreiber hat sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Vermeidung und Sanierung eines Umweltschadens sowie die Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren, in denen er unterlegen ist, zu tragen.

(2) Der Betreiber hat die Kosten gemäß Abs. 1 nicht zu tragen, wenn er nachweist, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder der Umweltschaden

1.

trotz geeigneter Sicherheitsvorkehrungen durch eine Person,

a)

die nicht in seinem Auftrag tätig war oder

b)

welche die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, nicht in bestimmungsgemäßer Art und Weise in Anspruch genommen hat,

verursacht worden ist; oder

2.

auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen ist, es sei denn, die Aufträge oder Anordnungen sind infolge von Emissionen oder Vorfällen erteilt worden, die durch Tätigkeiten des Betreibers verursacht worden waren.

(3) Der Betreiber hat unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen notwendigen Kosten.

(4) Die Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.

(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung verpflichtet:

1.

der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat;

2.

deren Rechtsnachfolger, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(6) Über Ersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen entscheidet die Behörde.

(7) Rechte einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleiben unberührt.

(8) Die Landesregierung kann im Interesse einer Vereinfachung der Ermittlung der Kosten gemäß Abs. 1 durch Verordnung die Höhe einzelner oder aller Kostenfaktoren (zB Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, sonstige Gemeinkosten) unter Berücksichtigung des mit der Durchführung des jeweiligen Verfahrens oder Verfahrensabschnittes oder der jeweiligen Maßnahme durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands in Pauschalbeträgen festsetzen. Diese Pauschalbeträge können auch in einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag, dessen Höhe von der aufgewendeten Zeit sowie der Art und Zahl der Amtsorgane abhängig ist, bestehen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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