(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 oder § 38 Abs. 1 Z 2 die Behörde nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts informiert; | |||||||||
2. | entgegen § 37 Abs. 1 Z 2 nicht unverzüglich alle erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreift; | |||||||||
3. | seiner Pflicht zur Mitwirkung gemäß § 37 Abs. 2 oder § 38 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß nachkommt; | |||||||||
4. | entgegen § 38 Abs. 1 Z 2 nicht unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen trifft; | |||||||||
5. | entgegen § 38 Abs. 1 Z 3 nicht alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ermittelt oder diese der Behörde nicht unverzüglich anzeigt oder diese nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich durchführt; | |||||||||
6. | entgegen § 39 die zur Feststellung des Vorliegens und der Erheblichkeit einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder des Eintritts eines solchen Umweltschadens, zur Durchführung von Vermeidungs-, Eindämmungs- und Sanierungsmaßnahmen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Vornahme von Erhebungen, Untersuchungen, Beobachtungen und Messungen oder zur Durchführung von Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen erforderlichen Maßnahmen (§ 39 Abs. 1 Z 1 bis 4) nicht duldet oder vereitelt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:
1. | in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche; | |||||||||
2. | in den Fällen der Z 3 und 6 mit Geldstrafe bis 15.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis drei Wochen; | |||||||||
3. | in den Fällen der Z 2, 4 und 5 mit Geldstrafe bis 25.000 € | |||||||||
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis fünf Wochen. |
(3) Auch der Versuch ist strafbar.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
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