§ 44 UUIG § 44

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde oder das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde die zuständige Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder den anderen Mitgliedsstaat zu unterrichten.

(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des Landes verursacht worden ist, kann sie das der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder im Fall eines anderen Mitgliedsstaates diesem und der Europäischen Kommission melden. Das Land Salzburg kann gegenüber den in Betracht kommenden Mitgliedsstaaten die von ihm getragenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.

(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Sprengel die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ein Umweltschaden wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Bundesländer oder Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten, insbesondere alle erforderlichen Informationen auszutauschen, um die Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten.

(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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