(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2005 in Kraft.
(2) Am 30. Oktober 1999 bestehende Anlagen haben den Anforderungen des § 6 bis spätestens 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Inhaber einer solchen Anlage hat der Bezirksverwaltungsbehörde jene Maßnahmen längstens bis sechs Monate nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, die er zur Erreichung dieser Zielsetzung zu setzen beabsichtigt. Reichen die mitgeteilten Maßnahmen dafür nicht aus, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Die im § 10 Abs. 1 enthaltene Frist läuft bei solchen Anlagen ab dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt.
(3) Für nicht unter Abs. 2 fallende, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Anlagen ist die für den Betrieb gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Bewilligung längstens bis sechs Monate nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt zu beantragen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den an sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung zu stellenden Anforderungen des § 6 entspricht oder mit den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen längstens bis ein Jahr nach Erteilung der Bewilligung in erster Instanz in einen solchen Zustand gebracht werden kann.
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