§ 38 UUIG § 38

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Bezeichnung des 1. Abschnittes und die §§ 1Ist ein Umweltschaden bereits eingetreten, 2, 14, 16 bis 37 inhat der Fassung des GesetzesBetreiber ungeachtet einer Verständigung gemäß LGBl Nr 72/2007§ 37 Abs. 1 Z 2 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.unverzüglich

1.

die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren,

2.

alle erforderlichen Vorkehrungen zur Kontrolle, Eindämmung oder Beseitigung der betreffenden Schadstoffe und ihrer Schadfaktoren zu ergreifen oder diese auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen der natürlichen Lebensräume, der geschützten Arten und des Bodens sowie von Beeinträchtigungen ihrer Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;

3.

alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 zu ermitteln, der Behörde anzuzeigen, es sei denn, diese ist bereits gemäß Abs. 4 Z 2 tätig geworden, und durchzuführen.

(2) Bis zur Erlassung der im § 19 vorgesehenen Umgebungslärmschutz-Verordnung giltBestehen für die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), BGBl II Nr 144/2006, als landesgesetzliche Vorschrift mit der MaßgabeBehörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich § 4 Abs. 1 erster Satzein Umweltschaden bereits eingetreten sein könnte, ist sie befugt:

1.

von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber

a)

Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts und

b)

alle erforderlichen Informationen und Daten zur Feststellung des Vorliegens eines Umweltschadens und zu dessen Erheblichkeit sowie eine Bewertung dieser Umstände

zu verlangen;

2.

Liegenschaften und Anlagen zu betreten, zu besichtigen und zu untersuchen;

3.

in alle erforderlichen Unterlagen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Spritztagebücher und Werbematerialien Einsicht zu nehmen und davon Kopien oder Abschriften anzufertigen;

4.

Proben zu entnehmen.

Die der Behörde in anderen Verwaltungsvorschriften eingeräumten Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse bleiben unberührt.

(3) Werden die zur Abwendung eines Umweltschadens erforderlichen Vorkehrungen (Abs. 1 Z 2) oder Sanierungsmaßnahmen (Abs. 1 Z 3) nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, hat die Behörde deren Durchführung

1.

dem Betreiber vorzuschreiben oder

2.

bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Sind die der Bundes-LärmV auf Lärmquellen bezieht, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die erstmalige Mitteilung an die Europäische KommissionBehörde gemäß § 21 Abs. 2 hat für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen innerhalb eines Monats nach dem im Abs. 1 bestimmten ZeitpunktZ 3 angezeigten Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend oder nicht geeignet, die Sanierungsziele gemäß Anhang 3 zu erfolgenerreichen, hat die Behörde die Durchführung der gemäß Anhang 3 ermittelten erforderlichen Sanierungsmaßnahmen

1.

dem Betreiber vorzuschreiben oder

2.

bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Die Behörde hat dabei die gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Die Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 können auch über die von der Behörde bereits gemäß den §§ 37 Abs. 3 oder 38 Abs. 3 vorgeschriebenen oder angeordneten Maßnahmen hinausgehen, wenn das zur Erreichung der Sanierungsziele gemäß Anhang 3 erforderlich ist.

(5) Die Behörde kann von der Durchführung von weiteren Sanierungsmaßnahmen absehen, wenn

1.

auf Grund der bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit, der natürlichen Lebensräume oder der geschützten Arten mehr besteht, oder

2.

die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer Vorschreibung gemäß Abs. 3 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 oder einer Vorschreibung oder einer Anordnung gemäß den §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach den sonstigen landesrechtlichen Vorschriften.

(7) Sind mehrere Umweltschäden eingetreten und kann die Behörde nicht gewährleisten, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, hat diese zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Die Behörde hat dabei insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für andere Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Dezember 2008die menschliche Gesundheit sowie die Regenerationsfähigkeit des natürlichen Lebensraums, der geschützten Art oder des Bodens zu berücksichtigen.

(8) Die vorerst nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens gelten als Maßnahmen im Sinn dieses Abschnitts.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.06.2010

(1) Die Bezeichnung des 1. Abschnittes und die §§ 1Ist ein Umweltschaden bereits eingetreten, 2, 14, 16 bis 37 inhat der Fassung des GesetzesBetreiber ungeachtet einer Verständigung gemäß LGBl Nr 72/2007§ 37 Abs. 1 Z 2 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.unverzüglich

1.

die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren,

2.

alle erforderlichen Vorkehrungen zur Kontrolle, Eindämmung oder Beseitigung der betreffenden Schadstoffe und ihrer Schadfaktoren zu ergreifen oder diese auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen der natürlichen Lebensräume, der geschützten Arten und des Bodens sowie von Beeinträchtigungen ihrer Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;

3.

alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 zu ermitteln, der Behörde anzuzeigen, es sei denn, diese ist bereits gemäß Abs. 4 Z 2 tätig geworden, und durchzuführen.

(2) Bis zur Erlassung der im § 19 vorgesehenen Umgebungslärmschutz-Verordnung giltBestehen für die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), BGBl II Nr 144/2006, als landesgesetzliche Vorschrift mit der MaßgabeBehörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich § 4 Abs. 1 erster Satzein Umweltschaden bereits eingetreten sein könnte, ist sie befugt:

1.

von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber

a)

Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts und

b)

alle erforderlichen Informationen und Daten zur Feststellung des Vorliegens eines Umweltschadens und zu dessen Erheblichkeit sowie eine Bewertung dieser Umstände

zu verlangen;

2.

Liegenschaften und Anlagen zu betreten, zu besichtigen und zu untersuchen;

3.

in alle erforderlichen Unterlagen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Spritztagebücher und Werbematerialien Einsicht zu nehmen und davon Kopien oder Abschriften anzufertigen;

4.

Proben zu entnehmen.

Die der Behörde in anderen Verwaltungsvorschriften eingeräumten Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse bleiben unberührt.

(3) Werden die zur Abwendung eines Umweltschadens erforderlichen Vorkehrungen (Abs. 1 Z 2) oder Sanierungsmaßnahmen (Abs. 1 Z 3) nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, hat die Behörde deren Durchführung

1.

dem Betreiber vorzuschreiben oder

2.

bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Sind die der Bundes-LärmV auf Lärmquellen bezieht, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die erstmalige Mitteilung an die Europäische KommissionBehörde gemäß § 21 Abs. 2 hat für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen innerhalb eines Monats nach dem im Abs. 1 bestimmten ZeitpunktZ 3 angezeigten Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend oder nicht geeignet, die Sanierungsziele gemäß Anhang 3 zu erfolgenerreichen, hat die Behörde die Durchführung der gemäß Anhang 3 ermittelten erforderlichen Sanierungsmaßnahmen

1.

dem Betreiber vorzuschreiben oder

2.

bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Die Behörde hat dabei die gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Die Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 können auch über die von der Behörde bereits gemäß den §§ 37 Abs. 3 oder 38 Abs. 3 vorgeschriebenen oder angeordneten Maßnahmen hinausgehen, wenn das zur Erreichung der Sanierungsziele gemäß Anhang 3 erforderlich ist.

(5) Die Behörde kann von der Durchführung von weiteren Sanierungsmaßnahmen absehen, wenn

1.

auf Grund der bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit, der natürlichen Lebensräume oder der geschützten Arten mehr besteht, oder

2.

die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer Vorschreibung gemäß Abs. 3 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 oder einer Vorschreibung oder einer Anordnung gemäß den §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach den sonstigen landesrechtlichen Vorschriften.

(7) Sind mehrere Umweltschäden eingetreten und kann die Behörde nicht gewährleisten, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, hat diese zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Die Behörde hat dabei insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für andere Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Dezember 2008die menschliche Gesundheit sowie die Regenerationsfähigkeit des natürlichen Lebensraums, der geschützten Art oder des Bodens zu berücksichtigen.

(8) Die vorerst nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens gelten als Maßnahmen im Sinn dieses Abschnitts.

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