§ 141b UG Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11 004 600 000 €.

In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
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