Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11 004 600 000 €.
In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 141b UG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 141b UG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 141b UG