Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsBeamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 den beteiligten Universitäten im Sinne des § 125 Abs. 2 angehören, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag für die Dauer des Dienststandes dem Amt der rechtsnachfolgenden Universität an und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 den beteiligten Universitäten im Sinne des Paragraph 125, Absatz 2, angehören, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag für die Dauer des Dienststandes dem Amt der rechtsnachfolgenden Universität an und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(2)Absatz 2Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beteiligten Universitäten gilt die Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 als Betriebsübergang gemäß § 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993. Auf diese sind das AVRAG sowie die auf den Betriebsübergang bezogenen Bestimmungen der Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden. Auf jene dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß § 126 Abs. 1 in ein Arbeitsverhältnis zur einer der beteiligten Universitäten übergeleitet wurden und die am Tag vor dem Stichtag der Wirksamkeit der Vereinigung einem Kollektivvertrag gemäß § 108 nicht unterliegen, ist § 126 Abs. 4 weiter anzuwenden.Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beteiligten Universitäten gilt die Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 als Betriebsübergang gemäß Paragraph 3, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,. Auf diese sind das AVRAG sowie die auf den Betriebsübergang bezogenen Bestimmungen der Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden. Auf jene dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, in ein Arbeitsverhältnis zur einer der beteiligten Universitäten übergeleitet wurden und die am Tag vor dem Stichtag der Wirksamkeit der Vereinigung einem Kollektivvertrag gemäß Paragraph 108, nicht unterliegen, ist Paragraph 126, Absatz 4, weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3Eine an einer beteiligten Universität verliehene Lehrbefugnis (§ 103) gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 als von der rechtsnachfolgenden Universität verliehene Lehrbefugnis.Eine an einer beteiligten Universität verliehene Lehrbefugnis (Paragraph 103,) gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 als von der rechtsnachfolgenden Universität verliehene Lehrbefugnis.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 140d UG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 140d UG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 140d UG