§ 143 UG

UG - Universitätsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Der römisch II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, tritt, soweit nicht die Paragraphen 132, Absatz 2 und 133 Absatz 3, anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Das Hochschul-Taxengesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 112 tritt mit 1. Oktober 2018 außer Kraft.Paragraph 112, tritt mit 1. Oktober 2018 außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz eins bis 3 und Absatz 8 bis 10, Paragraph 13 a,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins und 3, Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 5,, 9, 10 und 11, Paragraph 135, Absatz 3, sowie Paragraph 141, Absatz 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.Paragraph 124 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2007, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143 Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 91, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, sowie Paragraph 141, Absatz 8 und 9 sowie Paragraph 143, Absatz 11, des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
  13. (12a)Absatz 12 aDie Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5, Abs. 9, Abs. 9a, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108a, 109, 119, 124, 124b, 125, 128, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.Die Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 5,, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54 Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 5,, Absatz 9,, Absatz 9 a,, Absatz 10,, Absatz 11 und Absatz 12,, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108a, 109, 119, 124, 124b, 125, 128, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
  14. (13)Absatz 13§ 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 64a dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.Paragraph 64 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des Paragraph 64 a, dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.
  15. (14)Absatz 14Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.
  16. (15)Absatz 15§ 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.Paragraph 54, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
  17. (16)Absatz 16Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.
  18. (17)Absatz 17Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 anzuwenden.Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, anzuwenden.
  19. (18)Absatz 18Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2009 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.
  20. (19)Absatz 19Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist § 85 in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 weiterhin anzuwenden.Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist Paragraph 85, in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, weiterhin anzuwenden.
  21. (20)Absatz 20Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 fortzuführen.Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, fortzuführen.
  22. (21)Absatz 21Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

    (Anm.: Abs. 22 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2013)Anmerkung, Absatz 22, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,)

    (Anm.: Abs. 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015)Anmerkung, Absatz 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,)

  23. (24)Absatz 24§ 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.Paragraph 124 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des Paragraph 124 b, auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  24. (25)Absatz 25§ 29 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.Paragraph 29, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.
  25. (26)Absatz 26Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß § 99 aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß Paragraph 99, aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.
  26. (27)Absatz 27§ 60 Abs. 1b sowie § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden.Paragraph 60, Absatz eins b, sowie Paragraph 66, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 28 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2013)Anmerkung, Absatz 28, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,)

  27. (29)Absatz 29§ 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.Paragraph 12, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 9, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.
  28. (29a)Absatz 29 a§ 61 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 sind erstmalig für das Wintersemester 2012/2013 anzuwenden. § 90 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 ist auf Nostrifizierungsanträge anzuwenden, die nach dem 1. Mai 2012 gestellt werden.Paragraph 61, Absatz eins,, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012, sind erstmalig für das Wintersemester 2012/2013 anzuwenden. Paragraph 90, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012, ist auf Nostrifizierungsanträge anzuwenden, die nach dem 1. Mai 2012 gestellt werden.
  29. (30)Absatz 30Studienbeiträge gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2013 sind ab dem Sommersemester 2013 zu entrichten. Kommt es bis 1. Juni 2014 zu keiner Neuerung der Studienbeitragsregelung, so bleibt die vorliegende Fassung in Geltung.Studienbeiträge gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013, sind ab dem Sommersemester 2013 zu entrichten. Kommt es bis 1. Juni 2014 zu keiner Neuerung der Studienbeitragsregelung, so bleibt die vorliegende Fassung in Geltung.
  30. (31)Absatz 31§ 143 Abs. 22 und 28 treten mit Ablauf des 28. Februar 2013 außer Kraft. § 66 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.Paragraph 143, Absatz 22 und 28 treten mit Ablauf des 28. Februar 2013 außer Kraft. Paragraph 66, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz eins b, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  31. (32)Absatz 32§§ 12 und 13 sind unter Berücksichtigung der §§ 14a bis 14g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2013 bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der §§ 12 und 13 erfolgt sein, treten die §§ 14a bis 14g mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.Paragraphen 12 und 13 sind unter Berücksichtigung der Paragraphen 14 a bis 14g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der Paragraphen 12 und 13 erfolgt sein, treten die Paragraphen 14 a bis 14g mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.
  32. (33)Absatz 33§§ 64 und 66 sind unter Berücksichtigung der §§ 14g und 14i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2013 bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der §§ 64 und 66 erfolgt sein, tritt § 14i mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.Paragraphen 64 und 66 sind unter Berücksichtigung der Paragraphen 14 g und 14i in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der Paragraphen 64 und 66 erfolgt sein, tritt Paragraph 14 i, mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.
  33. (34)Absatz 34§ 14h tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14h in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.Paragraph 14 h, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14 h, in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.
  34. (35)Absatz 35§ 13 Abs. 9 und 10, § 13a Abs. 6, § 25 Abs. 1 Z 12, § 43 Abs. 7, § 45 Abs. 7, § 46 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 8, § 103 Abs. 9 und § 125 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 9 und 10, Paragraph 13 a, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 43, Absatz 7,, Paragraph 45, Absatz 7,, Paragraph 46, Absatz eins, und 2, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz 8,, Paragraph 103, Absatz 9 und Paragraph 125, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  35. (35a)Absatz 35 a§ 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2014/2015 beginnen, anzuwenden.Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2014/2015 beginnen, anzuwenden.
  36. (36)Absatz 36Kollegialorgane und Gremien, die am 1. März 2015 konstituiert sind, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Hinblick auf § 20a als gesetzeskonform zusammengesetzt.Kollegialorgane und Gremien, die am 1. März 2015 konstituiert sind, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Hinblick auf Paragraph 20 a, als gesetzeskonform zusammengesetzt.
  37. (37)Absatz 37Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2 Z 13 und 14, 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 Z 1, 13b samt Überschrift, 15 Abs. 4a, 19 Abs. 2 Z 2, 2a, der Einleitungsteil zu 21 Abs. 1, Abs. 1 Z 13, 4, 5, 11 und 16, die Überschrift zu 23b, 23b Abs. 1, 25 Abs. 4 Z 2, 26 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 5, 35a samt Überschrift, 40 Abs. 1, der 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des I. Teils, 46 Abs. 4, 51 Abs. 2 Z 3, 4, 5, 11, 12a und 13a, 52 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1 Z 10 und 11, 54 Abs. 3, 54 Abs. 9, 56, 57, 59 Abs. 2 Z 5, 60 Abs. 1b und 6, 61 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 5, 63 Abs. 1 Z 4, 64 Abs. 1 Z 6 bis 8, 64 Abs. 4, 5 und 6, 66 Abs. 1 bis 6, 67 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, der 3a. Abschnitt des II. Teils, 72, 73 Abs. 1, 74 Abs. 2 und 4, 75 Abs. 1 bis 3, 77 Abs. 1, 79 Abs. 5 und 6, 78 Abs. 8, die Überschrift zu 82, 82 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 85 samt Überschrift, 86, 87 Abs. 1, 90 Abs. 3, 98 Abs. 4, 99 Abs. 4, 109 Abs. 3 und 4, 115 samt Überschrift, 119 Abs. 6 Z 1, 123a, 123b Abs. 5 und 6, 125 Abs. 1, 135 Abs. 3 bis 6 sowie 143 Abs. 8, 12a, 23, 24, 29a, 35a, 37 bis 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 99 Abs. 5 bis 7 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 2, Ziffer 13 und 14, 7 Absatz eins,, 13 Absatz 2, Ziffer eins,, 13b samt Überschrift, 15 Absatz 4 a,, 19 Absatz 2, Ziffer 2,, 2a, der Einleitungsteil zu 21 Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer 13,, 4, 5, 11 und 16, die Überschrift zu 23b, 23b Absatz eins,, 25 Absatz 4, Ziffer 2,, 26 Absatz eins,, 29 Absatz eins und 5, 35a samt Überschrift, 40 Absatz eins,, der 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des römisch eins. Teils, 46 Absatz 4,, 51 Absatz 2, Ziffer 3,, 4, 5, 11, 12a und 13a, 52 Absatz eins und 2, 54 Absatz eins, Ziffer 10 und 11, 54 Absatz 3,, 54 Absatz 9,, 56, 57, 59 Absatz 2, Ziffer 5,, 60 Absatz eins b und 6, 61 Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 5,, 63 Absatz eins, Ziffer 4,, 64 Absatz eins, Ziffer 6 bis 8, 64 Absatz 4,, 5 und 6, 66 Absatz eins bis 6, 67 Absatz eins und 2, 68 Absatz 2,, 70 Absatz 2,, der 3a. Abschnitt des römisch II. Teils, 72, 73 Absatz eins,, 74 Absatz 2 und 4, 75 Absatz eins bis 3, 77 Absatz eins,, 79 Absatz 5 und 6, 78 Absatz 8,, die Überschrift zu 82, 82 Absatz eins und 2, 84 Absatz 2,, 85 samt Überschrift, 86, 87 Absatz eins,, 90 Absatz 3,, 98 Absatz 4,, 99 Absatz 4,, 109 Absatz 3 und 4, 115 samt Überschrift, 119 Absatz 6, Ziffer eins,, 123a, 123b Absatz 5 und 6, 125 Absatz eins,, 135 Absatz 3 bis 6 sowie 143 Absatz 8,, 12a, 23, 24, 29a, 35a, 37 bis 44 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 99, Absatz 5 bis 7 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
  38. (38)Absatz 38§ 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 131/2015 sind erst auf die Zusammensetzung der Universitätsräte für die mit 1. März 2018 beginnende Funktionsperiode anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, sind erst auf die Zusammensetzung der Universitätsräte für die mit 1. März 2018 beginnende Funktionsperiode anzuwenden.
  39. (39)Absatz 39§ 21 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 ist ab Beginn der Funktionsperiode für die Universitätsräte am 1. März 2018 anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, ist ab Beginn der Funktionsperiode für die Universitätsräte am 1. März 2018 anzuwenden.
  40. (40)Absatz 40§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. k, l und m, § 54 Abs. 6d und § 64 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera k,, l und m, Paragraph 54, Absatz 6 d und Paragraph 64, Absatz 6, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  41. (41)Absatz 41§ 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  42. (42)Absatz 42Der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift (§§ 71a bis 71d samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, nach soziodemografischen Merkmalen wie zB Geschlecht, Bildungshintergrund der Eltern und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern deren Herkunft sowie die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern im Sinne des § 18 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verarbeiten.Der 3a. Abschnitt des römisch II. Teils samt Überschrift (Paragraphen 71 a bis 71d samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, nach soziodemografischen Merkmalen wie zB Geschlecht, Bildungshintergrund der Eltern und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern deren Herkunft sowie die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verarbeiten.
  43. (43)Absatz 43Für die Änderung der Curricula von Studien, die von § 14h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 52/ 2013 umfasst sind, ist bis zum 1. Oktober 2016 § 54 Abs. 5 letzter Satz nicht anzuwenden.Für die Änderung der Curricula von Studien, die von Paragraph 14 h, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins Nr. 52/ 2013 umfasst sind, ist bis zum 1. Oktober 2016 Paragraph 54, Absatz 5, letzter Satz nicht anzuwenden.
  44. (44)Absatz 44Änderungen der Curricula, die aufgrund von § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2017 zu verlautbaren.Änderungen der Curricula, die aufgrund von Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2017 zu verlautbaren.
  45. (45)Absatz 45Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und über die Ermächtigung an Rektorate zur Festlegung eines qualitativen Aufnahmeverfahrens, BGBl. II Nr. 133/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und über die Ermächtigung an Rektorate zur Festlegung eines qualitativen Aufnahmeverfahrens, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  46. (46)Absatz 46§ 71b Abs. 7 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019/2020 die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann.Paragraph 71 b, Absatz 7, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019/2020 die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann.
  47. (47)Absatz 47Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen. Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen, die aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2019 zu verlautbaren. Abschnitt 6a des Teil VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 tritt mit 1. August 2017 in Kraft.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen. Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen, die aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2019 zu verlautbaren. Abschnitt 6a des Teil römisch VIII in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, tritt mit 1. August 2017 in Kraft.
  48. (48)Absatz 48Die Verleihung eines akademischen Bachelorgrades für den Abschluss eines Human- oder Zahnmedizinischen Bachelorstudiums ist ab dem 1. Juni 2017 zulässig.
  49. (49)Absatz 49Das Inhaltsverzeichnis, § 12, §§ 12a und 12b samt Überschriften, § 13 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g, § 13 Abs. 2 Z 2, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 6 Z 15, § 21 Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 4, § 51 Abs. 2 Z 14d bis 14g, § 61 Abs. 4, § 63 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 99a, § 107 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 treten mit 1. Februar 2018 in Kraft. Die §§ 12, 12a und 12b, § 13 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g, § 13 Abs. 2 Z 2, § 13 Abs. 3 sowie § 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 anzuwenden. Auf die Finanzierung der Universitäten für die laufende Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sind die §§ 12, 13 sowie 141 in der am 31. Jänner 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 13 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 12,, Paragraphen 12 a und 12b samt Überschriften, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, c und g, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 15,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14 d bis 14g, Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 99 a,, Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 141, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, treten mit 1. Februar 2018 in Kraft. Die Paragraphen 12,, 12a und 12b, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, c und g, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 3, sowie Paragraph 141, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, sind erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 anzuwenden. Auf die Finanzierung der Universitäten für die laufende Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sind die Paragraphen 12,, 13 sowie 141 in der am 31. Jänner 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Paragraph 13, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft.
  50. (50)Absatz 50§ 63a Abs. 9 sowie der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift (§§ 71a bis 71d samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft und sind erstmals für die Zulassung zum Studium für das Wintersemester 2019/2020 anzuwenden. Für die Zulassungen für das Wintersemester 2018/2019 sowie für das Sommersemester 2019 sind § 63a Abs. 9 sowie der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift in der am 30. April 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 63 a, Absatz 9, sowie der 3a. Abschnitt des römisch II. Teils samt Überschrift (Paragraphen 71 a bis 71d samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, treten mit 1. Mai 2018 in Kraft und sind erstmals für die Zulassung zum Studium für das Wintersemester 2019/2020 anzuwenden. Für die Zulassungen für das Wintersemester 2018/2019 sowie für das Sommersemester 2019 sind Paragraph 63 a, Absatz 9, sowie der 3a. Abschnitt des römisch II. Teils samt Überschrift in der am 30. April 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  51. (51)Absatz 51§ 141a sowie § 141b zweiter Satz treten mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft. In § 141c entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft.Paragraph 141 a, sowie Paragraph 141 b, zweiter Satz treten mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft. In Paragraph 141 c, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Absatz 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft.
  52. (52)Absatz 52§ 141 Abs. 7 und § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Februar 2018 in Kraft.Paragraph 141, Absatz 7 und Paragraph 141 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 1. Februar 2018 in Kraft.
  53. (53)Absatz 53Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 13a Abs. 4, § 14 Abs. 6, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 4 Z 2, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 4, § 45 Abs. 2, § 60 Abs. 5, § 119 Abs. 3 sowie § 143 Abs. 42 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 13 a, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 6,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 5,, Paragraph 119, Absatz 3, sowie Paragraph 143, Absatz 42, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  54. (54)Absatz 54§ 30a und § 108 Abs. 5 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.Paragraph 30 a und Paragraph 108, Absatz 5, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
  55. (55)Absatz 55Die §§ 60 Abs. 6 und 63 Abs. 1 Z 3, Abs. 10, 10a und 10b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 sind auf Anträge für die Zulassung zu Studien ab dem Sommersemester 2019 anzuwenden.Die Paragraphen 60, Absatz 6 und 63 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 10,, 10a und 10b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sind auf Anträge für die Zulassung zu Studien ab dem Sommersemester 2019 anzuwenden.
  56. (56)Absatz 56§ 29 Abs. 6, § 35, § 35a Abs. 2 und 3 sowie § 35b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2018 treten an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. § 52 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2018 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.Paragraph 29, Absatz 6,, Paragraph 35,, Paragraph 35 a, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 35 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2018, treten an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. Paragraph 52, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2018, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.
  57. (57)Absatz 57§ 125 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2018 tritt an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. Allfällige vor Inkrafttreten dieser Regelung durch den Bund geleistete und noch nicht refundierte sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbeträge sind dem Bund durch die Universität zu ersetzen.Paragraph 125, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2018, tritt an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. Allfällige vor Inkrafttreten dieser Regelung durch den Bund geleistete und noch nicht refundierte sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbeträge sind dem Bund durch die Universität zu ersetzen.
  58. (58)Absatz 58§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Für die Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 ist das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, anzuwenden.Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Für die Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, ist das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, anzuwenden.
  59. (59)Absatz 59§ 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.Paragraph 141 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2021, tritt mit 1. März 2021 in Kraft.
  60. (60)Absatz 60§ 53, § 141 Abs. 2 und 3 sowie § 143 Abs. 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 53,, Paragraph 141, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 143, Absatz 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  61. (61)Absatz 61Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses mit Ausnahme der Einträge, die die Universität für Weiterbildung Krems betreffen, § 1, § 2 Z 3a und 9, § 3 Z 4 und 9, § 6 Abs. 1 Z 22 und Abs. 7, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 13a Abs. 4, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 7, § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 3a und 5a, § 20b Abs. 2, § 20c, § 21 Abs. 1 Z 13, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 1 Z 12, 12a und 12b, § 23 Abs. 2, 3 und 5, § 23a Abs. 1, 4 und 5, § 23b, § 25 Abs. 1 Z 5a, 10 und 10a, Einleitungssatz zu § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 4 Z 2, Schlussteil zu § 25 Abs. 4, § 29 Abs. 4 Z 2, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 1, die Überschrift des 3. Abschnitts des I. Teils, § 42 Abs. 2, Abs. 6 Z 2, Abs. 8 und 8f, § 43 Abs. 9, § 45 Abs. 5, § 47 Abs. 1, die Überschrift des 2. Abschnitts des III. Teils, § 96 samt Überschrift, § 98 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4a bis 9, § 99 Abs. 5, § 99a Abs. 1 bis 3, § 107 Abs. 1, § 108 Abs. 3, § 110 Abs. 1 und 7a, § 116 Abs. 3, § 111, § 116a samt Überschrift, § 118, §§ 118a samt Überschrift und 118b, § 124 Abs. 5, § 126 Abs. 4, § 135 Abs. 1, 3 bis 5 und 8, § 141 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 sowie § 143 Abs. 47 und 60 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses mit Ausnahme der Einträge, die die Universität für Weiterbildung Krems betreffen, Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer 3 a und 9, Paragraph 3, Ziffer 4 und 9, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22 und Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 13 a, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 3 a und 5a, Paragraph 20 b, Absatz 2,, Paragraph 20 c,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12,, 12a und 12b, Paragraph 23, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 23 a, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 23 b,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5 a,, 10 und 10a, Einleitungssatz zu Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2,, Schlussteil zu Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz eins,, die Überschrift des 3. Abschnitts des römisch eins. Teils, Paragraph 42, Absatz 2,, Absatz 6, Ziffer 2,, Absatz 8 und 8f, Paragraph 43, Absatz 9,, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz eins,, die Überschrift des 2. Abschnitts des römisch III. Teils, Paragraph 96, samt Überschrift, Paragraph 98, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 4 a bis 9, Paragraph 99, Absatz 5,, Paragraph 99 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 108, Absatz 3,, Paragraph 110, Absatz eins und 7a, Paragraph 116, Absatz 3,, Paragraph 111,, Paragraph 116 a, samt Überschrift, Paragraph 118,, Paragraphen 118 a, samt Überschrift und 118b, Paragraph 124, Absatz 5,, Paragraph 126, Absatz 4,, Paragraph 135, Absatz eins,, 3 bis 5 und 8, Paragraph 141, Absatz 2 bis 4 und Absatz 6, sowie Paragraph 143, Absatz 47 und 60 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
  62. (62)Absatz 62§ 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode der Rektorin oder des Rektors der Universität anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode der Rektorin oder des Rektors der Universität anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.
  63. (63)Absatz 63§ 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode des Senats der Universität anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode des Senats der Universität anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.
  64. (64)Absatz 64Die Einträge im Inhaltsverzeichnis, die die Universität für Weiterbildung Krems betreffen, die §§ 40b bis 40e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis, die die Universität für Weiterbildung Krems betreffen, die Paragraphen 40 b bis 40e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  65. (65)Absatz 65Das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.Das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
  66. (66)Absatz 66Die gemäß UWKG mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 durch dieses Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität für Weiterbildung Krems eingerichteten monokratischen Organe und Kollegialorgane bleiben weiterhin für die jeweilige Funktionsperiode eingerichtet.
  67. (67)Absatz 67Der an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 geltende Entwicklungsplan, der Organisationsplan sowie die an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 geltende Satzung und die Leistungsvereinbarung bleiben weiterhin in Geltung.
  68. (68)Absatz 68Die an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezember 2021 eingerichteten Universitätslehrgänge und PhD-Studien bleiben weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Curricula in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  69. (69)Absatz 69Acht Jahre nach Einrichtung eines „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich § 40c Abs. 2 Z 6 stattzufinden.Acht Jahre nach Einrichtung eines „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich Paragraph 40 c, Absatz 2, Ziffer 6, stattzufinden.
  70. (70)Absatz 70Der Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal sowie der Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal der Universität für Weiterbildung Krems sind nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG bis längstens 31. Dezember 2022 zu wählen. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 gewählten Betriebsrats endet mit der Konstituierung der neugewählten Betriebsräte.Der Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal sowie der Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal der Universität für Weiterbildung Krems sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 50, ff ArbVG bis längstens 31. Dezember 2022 zu wählen. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, gewählten Betriebsrats endet mit der Konstituierung der neugewählten Betriebsräte.
  71. (71)Absatz 71§ 108 Abs. 2 und 3 ist für die Universität für Weiterbildung Krems insofern ab dem 1. Jänner 2022 anzuwenden, als die Universität für Weiterbildung Krems ab dem 1. Jänner 2022 dem Dachverband der Universitäten angehört.Paragraph 108, Absatz 2 und 3 ist für die Universität für Weiterbildung Krems insofern ab dem 1. Jänner 2022 anzuwenden, als die Universität für Weiterbildung Krems ab dem 1. Jänner 2022 dem Dachverband der Universitäten angehört.
  72. (72)Absatz 72Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 an der Universität für Weiterbildung Krems in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem 1. Jänner 2022 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 an der Universität für Weiterbildung Krems in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem 1. Jänner 2022 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,.
  73. (73)Absatz 73Die Dienst- und Besoldungsordnung für das Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist weiterhin anzuwenden.
  74. (74)Absatz 74§ 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist mit dem Beginn der nächsten Funktionsperiode des Senates erstmalig anwendbar. § 42 Abs. 2 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist mit dem Beginn der nächsten Funktionsperiode des Senates erstmalig anwendbar. Paragraph 42, Absatz 2, vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.
  75. (75)Absatz 75§ 43 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist ab der auf den 1. Oktober 2021 folgenden Funktionsperiode der Schiedskommission anzuwenden.Paragraph 43, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist ab der auf den 1. Oktober 2021 folgenden Funktionsperiode der Schiedskommission anzuwenden.
  76. (76)Absatz 76Die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5, sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.Die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76,, 76a, 79 Absatz 2,, 4 und 5, sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.
  77. (77)Absatz 77Änderungen von Satzungen und anderen Verordnungen und Regelungen, die aufgrund der Änderung dieses Bundesgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021 erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu verlautbaren. Erforderliche Änderungen von Curricula sind vor dem 1. Juli 2022 im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.Änderungen von Satzungen und anderen Verordnungen und Regelungen, die aufgrund der Änderung dieses Bundesgesetzes durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu verlautbaren. Erforderliche Änderungen von Curricula sind vor dem 1. Juli 2022 im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
  78. (78)Absatz 78§ 59a, § 59b und § 68 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 sind für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelor- oder Diplomstudium zugelassen werden.Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b und Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, sind für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelor- oder Diplomstudium zugelassen werden.
  79. (79)Absatz 79§ 64 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist für Studierende anzuwenden, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Master- bzw. zum Doktoratsstudium zugelassen werden.Paragraph 64, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist für Studierende anzuwenden, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Master- bzw. zum Doktoratsstudium zugelassen werden.
  80. (80)Absatz 80Die §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 sind für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden.Die Paragraphen 76,, 76a, 79 Absatz 2,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, sind für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden.
  81. (81)Absatz 81Kollegialorgane und Gremien, die am 1. Oktober 2021 konstituiert sind, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode in Hinblick auf § 59 Abs. 5 als gesetzeskonform zusammengesetzt.Kollegialorgane und Gremien, die am 1. Oktober 2021 konstituiert sind, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode in Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, als gesetzeskonform zusammengesetzt.
  82. (82)Absatz 82Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mindeststudienleistung sowie der Unterstützungsleistungen seitens der Universität gemäß den §§ 59a und 59b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 in Zusammenarbeit mit den Universitäten begleitend zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studierenden in sozialer Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mindeststudienleistung sowie der Unterstützungsleistungen seitens der Universität gemäß den Paragraphen 59 a und 59b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, in Zusammenarbeit mit den Universitäten begleitend zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studierenden in sozialer Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.
  83. (83)Absatz 83§ 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen werden. Bei der Feststellung der höchstzulässigen Gesamtdauer gemäß § 109 Abs. 9 sind auch Zeiten in Arbeitsverhältnissen zur Universität zu berücksichtigen, die vor dem 1. Oktober 2021 liegen, Zeiten gemäß § 109 Abs. 7 bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ausmaß von bis zu vier Jahren bleiben ebenso Zeiten vor dem 1. Oktober 2021 unberücksichtigt, die während eines Doktoratsstudiums an derselben Universität in einem Arbeitsverhältnis verbracht wurden, das in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem Doktoratsstudium stand.Paragraph 109, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen werden. Bei der Feststellung der höchstzulässigen Gesamtdauer gemäß Paragraph 109, Absatz 9, sind auch Zeiten in Arbeitsverhältnissen zur Universität zu berücksichtigen, die vor dem 1. Oktober 2021 liegen, Zeiten gemäß Paragraph 109, Absatz 7, bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ausmaß von bis zu vier Jahren bleiben ebenso Zeiten vor dem 1. Oktober 2021 unberücksichtigt, die während eines Doktoratsstudiums an derselben Universität in einem Arbeitsverhältnis verbracht wurden, das in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem Doktoratsstudium stand.
  84. (84)Absatz 84Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2021 ohne Änderung der Verwendung verlängert, ist § 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 weiterhin anzuwenden.Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2021 ohne Änderung der Verwendung verlängert, ist Paragraph 109, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, weiterhin anzuwenden.
  85. (85)Absatz 85Wird ein Arbeitsverhältnis gemäß § 109 Abs. 6 ab dem 1. Oktober 2021 neu abgeschlossen, bleiben Zeiten, die vor dem 1. Oktober 2021 verbracht wurden, unberücksichtigt. Wird ein Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2021 überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten abgeschlossen, bleiben Zeiten, die vor dem 1. Oktober 2021 in einem solchen Arbeitsverhältnis verbracht wurden, im Ausmaß von bis zu vier Jahren unberücksichtigt.Wird ein Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 109, Absatz 6, ab dem 1. Oktober 2021 neu abgeschlossen, bleiben Zeiten, die vor dem 1. Oktober 2021 verbracht wurden, unberücksichtigt. Wird ein Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2021 überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten abgeschlossen, bleiben Zeiten, die vor dem 1. Oktober 2021 in einem solchen Arbeitsverhältnis verbracht wurden, im Ausmaß von bis zu vier Jahren unberücksichtigt.
  86. (86)Absatz 86Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 5, § 6 Abs. 7, § 20 Abs. 6 Z 14, § 22 Abs. 1 Z 9a, § 25 Abs. 1 Z 10, § 29 Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz, § 46 Abs. 6, § 51 Abs. 2 Z 10, 11, 14g, 23, 23a, 26 und 27, § 54 Abs. 3 und 6, § 56, § 63a Abs. 6, § 66 Abs. 3a und 3b, § 70 Abs. 1, § 71b Abs. 1, § 71b Abs. 7 Z 5, § 71c Abs. 4 und 5a, § 76 Abs. 3, die Überschrift zu § 87, § 87 Abs. 2, § 87a samt Überschrift, § 92 Abs. 2a sowie die Überschrift zu § 143 und § 143 Abs. 41, 42 und 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 14,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9 a,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10,, 11, 14g, 23, 23a, 26 und 27, Paragraph 54, Absatz 3 und 6, Paragraph 56,, Paragraph 63 a, Absatz 6,, Paragraph 66, Absatz 3 a und 3b, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 71 b, Absatz eins,, Paragraph 71 b, Absatz 7, Ziffer 5,, Paragraph 71 c, Absatz 4 und 5a, Paragraph 76, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 87,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 87 a, samt Überschrift, Paragraph 92, Absatz 2 a, sowie die Überschrift zu Paragraph 143 und Paragraph 143, Absatz 41,, 42 und 77 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
  87. (87)Absatz 87Universitätslehrgänge gemäß § 56 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades gemäß § 87a Abs. 1 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 56, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades gemäß Paragraph 87 a, Absatz eins, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.
  88. (88)Absatz 88Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Abs. 87 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 zu Universitätslehrgängen zugelassen werden, haben den Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Absatz 87, ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 zu Universitätslehrgängen zugelassen werden, haben den Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.
  89. (89)Absatz 89Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß § 56 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, der im Rahmen des Erasmus Mundus Joint Master Degree Programms finanziert wird, ist auch nach dem 30. September 2023 bis zum Ende der jeweils genehmigten Programmperiode zulässig.Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Paragraph 56, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, der im Rahmen des Erasmus Mundus Joint Master Degree Programms finanziert wird, ist auch nach dem 30. September 2023 bis zum Ende der jeweils genehmigten Programmperiode zulässig.
  90. (90)Absatz 90Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach gemäß § 54 Abs. 6 in der Fassung dieser Bestimmung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfs und nur bis zum 30. September 2021 eingerichtet werden.Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach gemäß Paragraph 54, Absatz 6, in der Fassung dieser Bestimmung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfs und nur bis zum 30. September 2021 eingerichtet werden.
  91. (91)Absatz 91Studierende, die bis zum 30. September 2029 zu einem Masterstudium gemäß Abs. 90 zugelassen werden, haben ab dem 1. Oktober 2029 dieses Masterstudium binnen der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für die Studienwerberinnen und -werber für dieses Studium sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 weiterhin anzuwenden. Eine Zulassung zu einem Masterstudium gemäß Abs. 90 der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 ist nach dem 30. September 2029 nicht mehr zulässig.Studierende, die bis zum 30. September 2029 zu einem Masterstudium gemäß Absatz 90, zugelassen werden, haben ab dem 1. Oktober 2029 dieses Masterstudium binnen der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für die Studienwerberinnen und -werber für dieses Studium sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, weiterhin anzuwenden. Eine Zulassung zu einem Masterstudium gemäß Absatz 90, der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, ist nach dem 30. September 2029 nicht mehr zulässig.
  92. (92)Absatz 92Die Rektorate der betreffenden Universitäten sind ermächtigt, in den in dieser Bestimmung genannten Studienfeldern jeweils die angegebene Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr durch Verordnung festzulegen sowie die Zulassung zu den betreffenden Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln.

Universität

Studienfeld

Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger

Universität Wien

Bildende Kunst

300

Musik und darstellende Kunst

590

Muttersprache

520

Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde

620

Soziologie und Kulturwissenschaften

830

Chemie

250

Universität Graz

Umweltschutz, allgemein

380

Universität für Bodenkultur Wien

Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz

280

Universität Linz

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

170

Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
  1. (93)Absatz 93§ 12b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat, BGBl. I Nr. 52/2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum VII. Teil und zu § 119, der VII. Teil samt Überschrift sowie § 119 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 12 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum römisch VII. Teil und zu Paragraph 119,, der römisch VII. Teil samt Überschrift sowie Paragraph 119, treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  2. (94)Absatz 94Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 51 Abs. 2 Z 5b, § 58 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5 b,, Paragraph 58, Absatz eins, sowie Paragraph 66, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 51 Abs. 2 Z 5d und 5f, § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 1, 2 und 4, § 63a Abs. 3, § 72 Abs. 4 sowie § 91 Abs. 1 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig treten die den § 54c betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis sowie § 54c samt Überschrift, § 63a Abs. 4 und § 91 Abs. 1 Z 5 außer Kraft;Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5 d und 5f, Paragraph 54, Absatz 3, siebenter Satz, Paragraph 54, Absatz 5,, Paragraph 54 b, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 63 a, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz 4, sowie Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig treten die den Paragraph 54 c, betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 54 c, samt Überschrift, Paragraph 63 a, Absatz 4 und Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5, außer Kraft;
    3. 3.Ziffer 3Auf Lehramtsstudien der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 2 sowie § 54c und die Anlage zum HS-QSG mit Ausnahme des Punktes 1. in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 bis spätestens 30. September 2026 weiterhin angewendet werden; Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen der genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2026 zu erlassen.“Auf Lehramtsstudien der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können Paragraph 54, Absatz 3, siebenter Satz, Paragraph 54, Absatz 5,, Paragraph 54 b, Absatz 2, sowie Paragraph 54 c und die Anlage zum HS-QSG mit Ausnahme des Punktes 1. in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, bis spätestens 30. September 2026 weiterhin angewendet werden; Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen der genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2026 zu erlassen.“
  3. (95)Absatz 95Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis zu § 20d, § 64, § 71e sowie § 78, § 2 Z 3a, § 3 Z 12, § 6 Abs. 8, § 9, § 13 Abs. 7a, § 13b, § 14 Abs. 6a, § 15 Abs. 6, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 2 und 4, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 8 Z 3, § 40c Abs. 2 Z 6, § 40d Abs. 1, § 42 Abs. 8f, § 43 Abs. 6, § 45 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 2 Z 5c sowie Z 37, § 54a Abs. 1, § 59a Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 1b Z 2 und Abs. 3b, § 63 Abs. 9, § 64 samt Überschrift, § 65, § 65a Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 68 Abs. 3, § 71c Abs. 6a, § 71e, § 73 Abs. 1 Z 2, § 78 Abs. 1, 3 und 4 Z 5, 6 und 8 samt Überschrift, § 79 Abs. 5, § 87 Abs. 2 Z 3 und 4, § 88 Abs. 1a, § 89 Abs. 1 und 2, § 107 Abs. 1, § 116 Abs. 1, § 118a Abs. 10 sowie § 135 Abs. 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 20 d,, Paragraph 64,, Paragraph 71 e, sowie Paragraph 78,, Paragraph 2, Ziffer 3 a,, Paragraph 3, Ziffer 12,, Paragraph 6, Absatz 8,, Paragraph 9,, Paragraph 13, Absatz 7 a,, Paragraph 13 b,, Paragraph 14, Absatz 6 a,, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 20 d,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3,, Paragraph 40 c, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 40 d, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 8 f,, Paragraph 43, Absatz 6,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 50,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5 c, sowie Ziffer 37,, Paragraph 54 a, Absatz eins,, Paragraph 59 a, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz eins und 1b Ziffer 2 und Absatz 3 b,, Paragraph 63, Absatz 9,, Paragraph 64, samt Überschrift, Paragraph 65,, Paragraph 65 a, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 68, Absatz 3,, Paragraph 71 c, Absatz 6 a,, Paragraph 71 e,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 78, Absatz eins,, 3 und 4 Ziffer 5,, 6 und 8 samt Überschrift, Paragraph 79, Absatz 5,, Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, Paragraph 88, Absatz eins a,, Paragraph 89, Absatz eins und 2, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz eins,, Paragraph 118 a, Absatz 10, sowie Paragraph 135, Absatz 10, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 51 Abs. 2 Z 23 und 23a, § 70 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 87 Abs. 2 Z 1 und Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft;Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23 und 23a, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft;
    3. 3.Ziffer 3§ 19 Abs. 2a, § 40d Abs. 2, § 51 Abs. 2 Z 31, 32 und 33 sowie § 78 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.Paragraph 19, Absatz 2 a,, Paragraph 40 d, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 31,, 32 und 33 sowie Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 6, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
    4. 4.Ziffer 4§ 71c Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und § 71c Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2024 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“Paragraph 71 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und Paragraph 71 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“
  4. (96)Absatz 96Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 letzter Satz in der Fassung des BGBI. I Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Universitätslehrgängen zugelassen werden, haben den Universitätslehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz in der Fassung des BGBI. römisch eins Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Universitätslehrgängen zugelassen werden, haben den Universitätslehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.
  5. (97)Absatz 97Studierende, die ein Bachelor- oder Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß der Rechtslage vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 begonnen haben, sind berechtigt, dieses StudiumStudierende, die ein Bachelor- oder Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß der Rechtslage vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium
    1. 1.Ziffer einsnach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Abs. 99 fortzusetzen odernach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Absatz 99, fortzusetzen oder
    2. 2.Ziffer 2nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage fortzuführen.nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geltenden Rechtslage fortzuführen.
  6. (98)Absatz 98Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) innerhalb der in Abs. 97 Z 1 genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, ist das Masterstudium ab der Änderung bzw. Neuerlassung des Curriculums nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage zu betreiben. Auf höchstmögliche Anerkennungen von Prüfungen und Studienleistungen aus dem Bachelorstudium ist Bedacht zu nehmen.Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) innerhalb der in Absatz 97, Ziffer eins, genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, ist das Masterstudium ab der Änderung bzw. Neuerlassung des Curriculums nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geltenden Rechtslage zu betreiben. Auf höchstmögliche Anerkennungen von Prüfungen und Studienleistungen aus dem Bachelorstudium ist Bedacht zu nehmen.
  7. (99)Absatz 99Die Fristen gemäß Abs. 97 Z 1 und Abs. 98 sind in den auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 zu erlassenden Curricula festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen. Wird das jeweilige Studium nicht innerhalb der Frist beendet, so findet Abs. 97 Z 2 Anwendung.Die Fristen gemäß Absatz 97, Ziffer eins und Absatz 98, sind in den auf Basis des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, zu erlassenden Curricula festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen. Wird das jeweilige Studium nicht innerhalb der Frist beendet, so findet Absatz 97, Ziffer 2, Anwendung.
  8. (100)Absatz 100Bei einem Wechsel in das auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erlassene Curriculum eines Bachelor- oder Masterstudiums für das Lehramt ist auf höchstmögliche Anerkennungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.Bei einem Wechsel in das auf Basis des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, erlassene Curriculum eines Bachelor- oder Masterstudiums für das Lehramt ist auf höchstmögliche Anerkennungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
  9. (101)Absatz 101Studierende, die vor dem Studienjahr 2024/25 ein Erweiterungsstudium gemäß § 54c begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb einer angemessenen Frist zu abzuschließen. Die Fristen gemäß diesem Absatz sind durch das Rektorat festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen.Studierende, die vor dem Studienjahr 2024/25 ein Erweiterungsstudium gemäß Paragraph 54 c, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb einer angemessenen Frist zu abzuschließen. Die Fristen gemäß diesem Absatz sind durch das Rektorat festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.2027
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 143 UG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 143 UG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 143 UG


Entscheidungen zu § 143 Abs. 76 UG


Entscheidungen zu § 143 Abs. 83 UG


Entscheidungen zu § 143 Abs. 84 UG


Entscheidungen zu § 143 Abs. 85 UG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 143 UG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 143 UG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 142 UG
§ 144 UG