(1) Die Bezeichnungen „Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ in diesem Bundesgesetz beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, auf die Bundesministerin oder den Bundesminister, die oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständig ist.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
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