Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des § 141a zuzuleiten.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 141c UG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 141c UG