§ 140g UG

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die rechtsnachfolgende Universität und die beteiligten Universitäten gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 sind hinsichtlich der Vereinigung von allen dadurch entstehenden Gebühren und Abgaben befreit. Davon ausgenommen sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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