§ 141b UG

Universitätsgesetz 2002

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2021 bis 31.12.9999

Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 10,992 Milliarden11 004 600 000 €.

Stand vor dem 28.02.2021

In Kraft vom 01.02.2018 bis 28.02.2021

Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 10,992 Milliarden11 004 600 000 €.

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