(1) Die Mietrechte an den von den beteiligten Universitäten angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit dem Tag des Wirksamwerdens der Vereinigung (Stichtag) unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die rechtsnachfolgende Universität über.
(2) Zu dem im Abs. 1 genannten Stichtag tritt die rechtsnachfolgende Universität auch als Verpächterin oder Leihgeberin anstelle der beteiligten Universitäten in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.
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