Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsZwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden (§ 6 Abs. 3 bis 6). Die Vereinigungsrahmenbestimmungen gemäß § 6 Abs. 4 haben auch die Rechtsnachfolge festzulegen.Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden (Paragraph 6, Absatz 3 bis 6). Die Vereinigungsrahmenbestimmungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, haben auch die Rechtsnachfolge festzulegen.
(2)Absatz 2Ist eine an einer Vereinigung beteiligte Medizinische Universität nicht die rechtsnachfolgende Universität, so ist für diesen Bereich von der rechtsnachfolgenden Universität durch den Organisationsplan eine Medizinische Fakultät einzurichten.
(3)Absatz 3Die Rechte und Pflichten aus den Leistungsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gehen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 auf die rechtsnachfolgende Universität über.Die Rechte und Pflichten aus den Leistungsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gehen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 auf die rechtsnachfolgende Universität über.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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