§ 140a UG

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden (§ 6 Abs. 3 bis 6). Die Vereinigungsrahmenbestimmungen gemäß § 6 Abs. 4 haben auch die Rechtsnachfolge festzulegen.

(2) Ist eine an einer Vereinigung beteiligte Medizinische Universität nicht die rechtsnachfolgende Universität, so ist für diesen Bereich von der rechtsnachfolgenden Universität durch den Organisationsplan eine Medizinische Fakultät einzurichten.

(3) Die Rechte und Pflichten aus den Leistungsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gehen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 auf die rechtsnachfolgende Universität über.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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