Die an den beteiligten Universitäten eingerichteten Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien gelten ab dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 als an der rechtsnachfolgenden Universität eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Curricula in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, und diese Studienpläne dürfen gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Studien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. § 80 bis § 80b UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß § 54 Abs. 1 Bachelor- und Masterstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.
0 Kommentare zu § 140f UG