Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsIn Abweichung von § 22 Abs. 1 Z 1 haben die Senate der beteiligten Universitäten unter Berücksichtigung der jeweiligen Satzungen bis zum Wirksamwerden der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 eine vorläufige gemeinsame Satzung zu beschließen und im Mitteilungsblatt der beteiligten Universitäten zu verlautbaren.In Abweichung von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, haben die Senate der beteiligten Universitäten unter Berücksichtigung der jeweiligen Satzungen bis zum Wirksamwerden der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 eine vorläufige gemeinsame Satzung zu beschließen und im Mitteilungsblatt der beteiligten Universitäten zu verlautbaren.
(2)Absatz 2Bis längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 sind von den zuständigen Organen der rechtsnachfolgenden Universität eine Satzung, ein Entwicklungs- sowie ein Organisationsplan zu beschließen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Die vorläufige gemeinsame Satzung gemäß Abs. 1 sowie der vorläufige Organisations- sowie Entwicklungsplan gemäß § 6 Abs. 5 Z 3 bleiben bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung.Bis längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 sind von den zuständigen Organen der rechtsnachfolgenden Universität eine Satzung, ein Entwicklungs- sowie ein Organisationsplan zu beschließen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Die vorläufige gemeinsame Satzung gemäß Absatz eins, sowie der vorläufige Organisations- sowie Entwicklungsplan gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3, bleiben bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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