(1) In Abweichung von § 22 Abs. 1 Z 1 haben die Senate der beteiligten Universitäten unter Berücksichtigung der jeweiligen Satzungen bis zum Wirksamwerden der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 eine vorläufige gemeinsame Satzung zu beschließen und im Mitteilungsblatt der beteiligten Universitäten zu verlautbaren.
(2) Bis längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 sind von den zuständigen Organen der rechtsnachfolgenden Universität eine Satzung, ein Entwicklungs- sowie ein Organisationsplan zu beschließen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Die vorläufige gemeinsame Satzung gemäß Abs. 1 sowie der vorläufige Organisations- sowie Entwicklungsplan gemäß § 6 Abs. 5 Z 3 bleiben bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung.
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