§ 140 UG (Universitätsgesetz 2002), Übertragung der im Eigentum teilrechtsfähiger Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste stehenden Immobilien, Mobilien und Rechte auf die Universitäten - JUSLINE Österreich
§ 140 UG Übertragung der im Eigentum teilrechtsfähiger Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste stehenden Immobilien, Mobilien und Rechte auf die Universitäten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDas Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen der teilrechtsfähigen Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweilige Universität über.
(2)Absatz 2Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen einer teilrechtsfähigen Medizinischen Fakultät oder einer ihrer teilrechtsfähigen Einrichtungen geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Medizinischen Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Medizinische Universität über, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist.
(3)Absatz 3Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen der teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtungen gemäß § 136 Abs. 4 bis 11 geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die in diesen Gesetzesstellen jeweils genannte Universität über.Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen der teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtungen gemäß Paragraph 136, Absatz 4 bis 11 geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die in diesen Gesetzesstellen jeweils genannte Universität über.
(4)Absatz 4Die Universitäten haben dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wird. Eine interne personenbezogene Drittmittel-Zuweisung des damit verbundenen Vermögenswertes ist dadurch nicht ausgeschlossen.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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