Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsFür alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das ArbVG.
(2)Absatz 2Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG.
(3)Absatz 3An jeder der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 22 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.An jeder der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 22 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der Paragraphen 50, ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 5, sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1970,, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.
(4)Absatz 4Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des ArbVG.Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des ArbVG.
(5)Absatz 5Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des ArbVG.Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des ArbVG.
(6)Absatz 6Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.
(7)Absatz 7Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.
(8)Absatz 8Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des ArbVG mit folgender Maßgabe:
1.Ziffer einsEine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.
2.Ziffer 2Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an.Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des Paragraph 9, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an.
(9)Absatz 9Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, § 23 Abs. 2 lit. a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, Paragraph 23, Absatz 2, Litera a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(10)Absatz 10Die Vorsitzenden der beiden in Abs. 3 genannten Betriebsräte jeder Universität gemäß § 6 Abs. 1 sind berechtigt, bei Bedarf zum Zweck des Erfahrungs- und Meinungsaustausches über die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der von diesen Betriebsräten zu vertretenden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zu einer Konferenz der Vorsitzenden der Betriebsräte für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal bzw. einer Konferenz der Vorsitzenden der Betriebsräte für das allgemeine Universitätspersonal zusammenzutreten. Nähere Regelungen treffen die betreffenden Vorsitzenden jeweils durch eine Geschäftsordnung.Die Vorsitzenden der beiden in Absatz 3, genannten Betriebsräte jeder Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind berechtigt, bei Bedarf zum Zweck des Erfahrungs- und Meinungsaustausches über die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der von diesen Betriebsräten zu vertretenden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zu einer Konferenz der Vorsitzenden der Betriebsräte für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal bzw. einer Konferenz der Vorsitzenden der Betriebsräte für das allgemeine Universitätspersonal zusammenzutreten. Nähere Regelungen treffen die betreffenden Vorsitzenden jeweils durch eine Geschäftsordnung.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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