§ 128 UG

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß § 108 Abs. 3 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. § 108a ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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