Beamtinnen oder Beamte, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, und Vertragsbedienstete, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überführt werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister wahr. Beamtinnen oder Beamte, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, und Vertragsbedienstete, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überführt werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister wahr.
0 Kommentare zu § 131 UG