§ 132 UG Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung)

UG - Universitätsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974), die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der Universität oder der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität oder der Medizinischen Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Die Universität tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein. Das Rechtsverhältnis endet aus den im § 6e des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste genannten Gründen oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität oder einer Medizinischen Universität.

(2) Die §§ 6 bis 6g und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, sind auf die im Abs. 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Ablauf ihres Ausbildungsverhältnisses weiter anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 132 UG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 132 UG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 132 UG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 132 UG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 132 UG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 131 UG
§ 133 UG