Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Die Universität tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
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