§ 130 UG

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität, die aus einem Beamtendienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln oder aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übergeführt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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