§ 377 UGB Mängelrüge

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen.

(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die in Abs. 2 bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; dies gilt auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht.

(5) Der Verkäufer kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist (§ 925 ABGB) besteht.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 377 UGB


Kommentar zum § 377 UGB von StZ

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  Personeller AnwendungsbereichBeidseitiges UnternehmergeschäftUnabhängig von Art der Geschäftstätigkeit der UnternehmerNicht nur für An - und Verkauf von Waren („Warenhändler“), sonder z.B. auch für Anschaffung von Büromöbeln, EDV-Aus... mehr lesen...

§ 377 UGB | 1. Version | 2319 Aufrufe | 12.07.12

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1 Diskussion zu § 377 UGB


Frage zu: § 377 UGB von josef krystof zum § 377 UGB

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  Wie liegt der Fall wen der Käufer die Mängelrüge erst erteilt nachdem er selbst versucht hat den Mangel zu beheben und dabei die Ware beschädigt hat ?  mehr lesen...

§ 377 UGB | 0 Antworten | 2792 Aufrufe | 04.06.08

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