Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsIst der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen.
(2)Absatz 2Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen.Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (Paragraphen 922, ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (Paragraph 933 a, Absatz 2, ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (Paragraphen 871, f. ABGB) nicht mehr geltend machen.
(3)Absatz 3Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die in Abs. 2 bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die in Absatz 2, bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.
(4)Absatz 4Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; dies gilt auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht.
(5)Absatz 5Der Verkäufer kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist (§ 925 ABGB) besteht.Der Verkäufer kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist (Paragraph 925, ABGB) besteht.
Personeller AnwendungsbereichBeidseitiges UnternehmergeschäftUnabhängig von Art der Geschäftstätigkeit der UnternehmerNicht nur für An - und Verkauf von Waren („Warenhändler“), sonder z.B. auch für Anschaffung von Büromöbeln, EDV-Aus...
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Wie liegt der Fall wen der Käufer die Mängelrüge erst erteilt nachdem er selbst versucht hat den Mangel zu beheben und dabei die Ware beschädigt hat ? mehr lesen...
1 Kommentar zu § 377 UGB
Kommentar zum § 377 UGB von StZ
Personeller AnwendungsbereichBeidseitiges UnternehmergeschäftUnabhängig von Art der Geschäftstätigkeit der UnternehmerNicht nur für An - und Verkauf von Waren („Warenhändler“), sonder z.B. auch für Anschaffung von Büromöbeln, EDV-Aus... mehr lesen...