Norm: UGB §377 Abs3 B
Rechtssatz: Vorbild der Neuregelung des § 377 Abs 3 UGB war Art 39 UN-Kaufrechtsübk, der zugunsten des Käufers großzügiger auszulegen ist als § 377 HGB und in dessen Anwendungsbereich Rechtsprechung und Lehre im Zweifel eine Frist von 14 Tagen für angemessen erachten. Entscheidungstexte 6 Ob 76/07f Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 76/07f ... mehr lesen...