§ 377 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäftunternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die Ware unverzüglicher bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach der Ablieferung durch den VerkäuferUntersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machenbinnen angemessener Frist anzuzeigen.

(2) UnterläßtUnterlässt der Käufer die Anzeige, so giltkann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt,Mangelfreiheit der bei der UntersuchungSache (§§ 871 f. ABGB) nicht erkennbar warmehr geltend machen.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemachtmuss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; anderenfalls gilt die Wareandernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigtdie in Abs. 2 bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; dies gilt auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht.

(5) HatDer Verkäufer kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel arglistigvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, so kann eroder wenn es sich auf diese Vorschriften nicht berufenum einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist (§ 925 ABGB) besteht.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäftunternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die Ware unverzüglicher bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach der Ablieferung durch den VerkäuferUntersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machenbinnen angemessener Frist anzuzeigen.

(2) UnterläßtUnterlässt der Käufer die Anzeige, so giltkann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt,Mangelfreiheit der bei der UntersuchungSache (§§ 871 f. ABGB) nicht erkennbar warmehr geltend machen.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemachtmuss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; anderenfalls gilt die Wareandernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigtdie in Abs. 2 bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; dies gilt auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht.

(5) HatDer Verkäufer kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel arglistigvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, so kann eroder wenn es sich auf diese Vorschriften nicht berufenum einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist (§ 925 ABGB) besteht.

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