§ 369 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Ein Unternehmer hat für die fälligen Forderungen, die ihm gegen einen anderen Unternehmer aus den zwischen ihnen geschlossenen unternehmensbezogenen Geschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, die mit dessen Willen auf Grund von unternehmensbezogenen Geschäften in seine Innehabung gelangt sind, sofern er sie noch innehat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstand vom Schuldner auf den Gläubiger übergegangen ist oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen wurde, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.

(2) Einem dinglich berechtigten Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht nicht.

(3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet.

(4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 369 UGB


Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen für Rechnungswesen von Trainer1 zum § 369 UGB

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Steht auch einem Büroservice (freies Gewerbe) ein Rückbehaltungsrecht zu an den ihm zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen (Belege, Verträge mit Mitgliedern, Rechnungen von Lieferanten etc.), wenn der Büroservice der Meinung ist, für seine begonnene Arbeitsleistung (ordnen der Unterlagen, erstel... mehr lesen...

§ 369 UGB | 0 Antworten | 1865 Aufrufe | 07.10.10

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