§ 384 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

(3) Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 384 UGB


Kommentar zum § 384 UGB von Wiener Advocatur Bureau

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Trotz der in Abs 1 normierten Sorgfaltspflicht darf auf die Richtigkeit eines nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem Inhalt nicht als Fälschung erkennbaren Bestätigungs-E-Mails vertraut werden. Ohne Grund für Zweifel müssen keine weiteren Nachforschungen zur Veri... mehr lesen...

§ 384 UGB | 4. Version | 699 Aufrufe | 19.06.12

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2 Entscheidungen zu § 384 UGB


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1 Diskussion zu § 384 UGB


Frage zu: § 384 UGB von derleser2012 zum § 384 UGB

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betrifft: BetriebsstättenFür mich eröffnen schon die Abs. 1 bzw 3 die Frage, warum der Kommissionär nicht generell als abhängiger Vertreter gesehen werden kann wo er abgesehen von der Weisung, auch für die Erfüllung des Geschäftes haftet. Als ständiger Vertreter - Absatzmittler - würde ich genere... mehr lesen...

§ 384 UGB | 0 Antworten | 1920 Aufrufe | 10.07.12

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