[…] der Käufer ist verpflichtet, Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen […]. (§ 377 Abs 1 UGB)
Unverzügliche Untersuchung der Ware
Anzeige des Mangels – „in angemessener Frist“.
Der Gesetzgeber hat hier keine konkrete Frist normiert, um ein Abstellen auf den Einzelfall zu ermöglichen.
Primär maßgebend für die Modalität der Untersuchung sind die Vereinbarungen der Parteien. Fehlen solche, kann sich die erforderliche Art und Weise der Untersuchung vor allem auch aus Handelsbräuchen und Gepflogenheiten ergeben. Wenngleich kostspielige und aufwendige Untersuchungen unzumutbar sind, hat der Käufer gegebenenfalls Sachverständige im weitesten Sinn einzuschalten, um seiner Untersuchungspflicht gerecht zu werden (1Ob223/99x).
Die Untersuchungsanforderungen des Käufers hängen wesentlich von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten, vom Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, Auffälligkeiten der Ware, etc ab. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls (5Ob107/08h).
Im Zweifel 14 Tage angemessen.
Rechtsfolgen bei unterlassener Mängelrüge
Verlust der Gewährleistungsansprüche
Verlust der Schadenersatzansprüche für den Mangel selbst
Nicht möglich Vertrag anzufechten à Irrtum
Mangelfolgeschaden kann aber geltend gemacht werden
Kein Zugang der Rüge beim Verkäufer
z.B. Anzeige geht verloren
Käufer kein Verlustrisiko – Rechte bleiben erhalten (Problem: Beweislast)
Vom Verkäufer verursachte oder verschwiegene Mängel
Rechte des Käufers bleiben erhalten.
§ 377 Abs. 5 UGB normiert, dass sich der Verkäufer nicht auf die unterlassene Mängelrüge berufen kann, wenn dem Käufer der Beweis gelingt, "…dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat…".
Muster Stempel:
BestätigungWareneingangWare übernommen vorbehaltlich einer Prüfung iSd § 377 des UGB. Es gilt österreichisches Recht.