§ 371 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Der Gläubiger hat gegenüber einem an dem Gegenstand nach der Entstehung des Zurückbehaltungsrechts durch Pfändung entstandenen Pfandrecht in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstand den Vorrang.

(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften. An die Stelle der in § 466b Abs. 1 ABGB bestimmten Frist von einem Monat tritt eine solche von einer Woche.

(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des ABGB über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 371 UGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 371 UGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 371 UGB


Entscheidungen zu § 371 UGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 371 UGB


Vollstreckbarer Titel nach §371 UGB von JuliaFranziska zum § 371 UGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Was genau versteht man unter dem vollstreckbaren Titel? Ist dieser gleichzusetzen mit einem Exekutionstitel bzw. muss er sich auf eine Geldforderung beziehen? Oder reicht es, wenn der Partei ein Zurückhalterecht zugesprochen wurde? Wie ist das, wenn das Zurückhalterecht aus §369 UGB nur indirekt... mehr lesen...

§ 371 UGB | 0 Antworten | 2337 Aufrufe | 19.08.19

Sie können zu § 371 UGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 370 UGB
§ 372 UGB