Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 374 UGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 374 UGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 374 UGB