§ 18 UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Förderung setzt voraus, daß

1.

die Maßnahme erst nach Einbringung des Ansuchens in Angriff genommen wurde. Dies gilt nicht für Vorleistungen, für Sofortmaßnahmen gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 WRG, im Falle eines Notstandes sowie für Teile einer Anlage, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden und

2.

das Ansuchen mit Ausnahme solcher nach § 17 Abs. 2 oder § 17a im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle eingebracht wird und das Land die Maßnahme begutachtet hat.

In Kraft seit 12.01.2008 bis 31.12.9999
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