§ 19 UFG Förderungswerber

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

1.

Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben oder Maßnahmen gemäß § 17a setzen sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;

2.

Genossenschaften und Verbände, die Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben, sofern seitens der betroffenen Gemeinden eine schriftliche Zustimmung zum Ansuchen vorliegt;

3.

Gemeinden gemeinsam mit einem Dritten (zB Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, Verbände und Unternehmen), wenn dieser zum Teil oder zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichtet oder betreibt und die Kosten dafür einer oder mehreren Gemeinden in Rechnung stellt;

4.

Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben und Liefer- bzw. Leistungsverträge mit Trinkwasserabnehmern oder Abwasserproduzenten abgeschlossen haben;

5.

physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen für den eigenen Bedarf errichten. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, ist die Voraussetzung für die Förderung, daß die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt;

6.

physische oder juristische Personen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2 oder Maßnahmen gemäß § 17a.

In Kraft seit 12.01.2008 bis 31.12.9999
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