§ 17a UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 17 a,

Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden

  1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;
  3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;
  4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;
  5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, soweit diese die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, soweit diese die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;
  6. 6.Ziffer 6Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5.Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Ziffer eins bis 5.
In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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