Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden
1. | Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit; | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen; | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau; | |||||||||
4. | Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls; | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, soweit diese die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen; | |||||||||
6. | Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5. |
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