§ 26 UFG Förderungswerber

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnsuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden.Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 24, setzen, gestellt werden.
  2. (1)Absatz einsAnsuchen können gestellt werden:
    1. 1.Ziffer einssoweit eine Förderung gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes gewährt werden soll,soweit eine Förderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a und Ziffer eins b, für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes gewährt werden soll,
      1. a)Litera avon natürlichen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 im eigenen Haushaltsbereich setzen, odervon natürlichen Personen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 7, im eigenen Haushaltsbereich setzen, oder
      2. b)Litera bvon Unternehmen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 setzen, wobei diese Maßnahmen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zu Energieeinsparungen bei Haushalten von natürlichen Personen oder bei deren Mobilitätsverhalten führen können;von Unternehmen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 7, setzen, wobei diese Maßnahmen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zu Energieeinsparungen bei Haushalten von natürlichen Personen oder bei deren Mobilitätsverhalten führen können;
    2. 2.Ziffer 2soweit eine Förderung für die Zwecke der Transformation der Industrie (§ 6 Abs. 2f Z 3) gewährt werden soll, von Unternehmen, die Anlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. d betreiben;soweit eine Förderung für die Zwecke der Transformation der Industrie (Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer 3,) gewährt werden soll, von Unternehmen, die Anlagen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, betreiben;
    3. 3.Ziffer 3in den übrigen Bereichen der Umweltförderung im Inland von natürlichen oder juristischen Personen.
  3. (2)Absatz 2Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.Werden Unterlagen gemäß Paragraphen 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsAnsuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden.Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 24, setzen, gestellt werden.
  2. (1)Absatz einsAnsuchen können gestellt werden:
    1. 1.Ziffer einssoweit eine Förderung gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes gewährt werden soll,soweit eine Förderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a und Ziffer eins b, für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes gewährt werden soll,
      1. a)Litera avon natürlichen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 im eigenen Haushaltsbereich setzen, odervon natürlichen Personen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 7, im eigenen Haushaltsbereich setzen, oder
      2. b)Litera bvon Unternehmen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 setzen, wobei diese Maßnahmen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zu Energieeinsparungen bei Haushalten von natürlichen Personen oder bei deren Mobilitätsverhalten führen können;von Unternehmen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 7, setzen, wobei diese Maßnahmen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zu Energieeinsparungen bei Haushalten von natürlichen Personen oder bei deren Mobilitätsverhalten führen können;
    2. 2.Ziffer 2soweit eine Förderung für die Zwecke der Transformation der Industrie (§ 6 Abs. 2f Z 3) gewährt werden soll, von Unternehmen, die Anlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. d betreiben;soweit eine Förderung für die Zwecke der Transformation der Industrie (Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer 3,) gewährt werden soll, von Unternehmen, die Anlagen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, betreiben;
    3. 3.Ziffer 3in den übrigen Bereichen der Umweltförderung im Inland von natürlichen oder juristischen Personen.
  3. (2)Absatz 2Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.Werden Unterlagen gemäß Paragraphen 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

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