§ 26 UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden.

(2) Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.2022

(1) Ansuchen im Bereich der Umweltförderung im Inland können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden.

(2) Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht oder werden Investitionen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)

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