Die 1956 geborene Beschwerdeführerin steht als Hauptschullehrerin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Am 9. September 1993 zog sie sich bei einem Dienstunfall (Sturz beim Sport bei einer Fortbildungsveranstaltung des Pädagogischen Instituts aus ca. 70 cm Höhe) einen Riss des linken inneren Knieseitenbandes und des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie zu. Die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer (kurz: VK) h... mehr lesen...
Index: L22007 Landesbedienstete TirolL26007 Lehrer/innen Tirol10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: BLKUFG Tir 1998 §24 Abs1;BLKUFG Tir 1998 §25 Abs1;BLKUFG Tir 1998 §60;VwGG §42 Abs2 Z3 litb;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Die Kausalität eines Dienstunfalles kann auch für später eingetretene oder durch einen (hier unstrittig in der Freizeit erlittenen) Folgeunfall schlagend gewordene Beeinträchtigungen bejaht wer... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als städtischer Fachoberinspektor im Bereich der Berufsfeuerwehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Am 18. Februar 1998 erstellte der Beschwerdeführer eine Dienstunfallanzeige an die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck (im Folgenden Verwaltungskommission), in der er einen Autounfall mit dem privaten PKW (Aufprall auf eine Mauer) am 13. Februar... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als städtischer Fachoberinspektor im Bereich der Berufsfeuerwehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Am 11. Dezember 1997 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente aufgrund seiner "bei Dienstunfällen erlittenen Wirbelsäulenverletzungen sowie durch eine Berufskrankheit bedingten" Minderung der Erwerbsfähigkeit. Er setzte hinzu, dass er sich seit seinem letzten am 29. April 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einwand des Beschwerdeführers, bei der Auffassung, dass das Tir GdBKUFG 1998 von einer strikt getrennten Beurteilung jedes einzelnen Dienstunfalles und der genau aus diesem Dienstunfall resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgehe, stellte sich das Problem der Unmöglichkeit der Differenzierung zwischen einer und mehreren Berufskrankheiten, ist nicht stichhältig. Die möglichen Berufskrankheiten im Sinn des § 44 Abs. 1 GdBKUFG 1998 sind auf Grund des statischen Verwe... mehr lesen...
Index: L24007 Gemeindebedienstete Tirol
Norm: GdBKUFG Tir 1998 §24 Abs1;GdBKUFG Tir 1998 §24 Abs2;GdBKUFG Tir 1998 §44 Abs1;GdBKUFG Tir 1998 §44 Abs5;GdBKUFG Tir 1998 §45 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/12/0224 E 28. Jänner 2004 RS 3 Stammrechtssatz Der Einwand des Beschwerdeführers, bei der Auffassung, dass das Tir GdBKUFG 1998 von einer strikt getrennten Beurteilung jedes einzelnen Dienstunfalles und... mehr lesen...