§ 16a UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen zur Erreichung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der jeweils geltenden Fassung.

In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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