§ 13 UFG Richtlinien

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsGegenstand der Förderung;
    2. 2.Ziffer 2förderbare Kosten;
    3. 3.Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
    4. 4.Ziffer 4– soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
    5. 5.Ziffer 5Ausmaß und Art der Förderung;
    6. 6.Ziffer 6Verfahren
      1. a)Litera aAnsuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
      2. b)Litera bAuszahlungsmodus
      3. c)Litera cBerichtslegung (Kontrollrechte)
      4. d)Litera dEinstellung und Rückforderung der Förderung;
    7. 7.Ziffer 7Gerichtsstand.
  3. (3)Absatz 3Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
    2. 2.Ziffer 2Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
    3. 3.Ziffer 3Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
    4. 4.Ziffer 4Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
    Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

  4. (5)Absatz 5Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
    1. 1.Ziffer einsmit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2,mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2,,
    2. 2.Ziffer 2mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß § 6 Abs. 5 undmit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß Paragraph 6, Absatz 5, und
    3. 3.Ziffer 3mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben,mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben,
    herzustellen.
  5. (6)Absatz 6Die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.Die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, zu erlassenden Richtlinien (Absatz 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
In Kraft seit 19.03.2022 bis 31.12.2022
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