§ 11a UFG Datenabfrage für die Abwicklung des Unterstützungsvolumens

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
§ 11a.Paragraph 11 a,

Im Zuge der Abwicklung des Unterstützungsvolumen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c UFG sind die Länder berechtigt, folgende Daten des Förderungswerbers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen Im Zuge der Abwicklung des Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins c, UFG sind die Länder berechtigt, folgende Daten des Förderungswerbers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

  1. 1.Ziffer einsim Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992,im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,,
    1. a)Litera aFamilien- und Vorname,
    2. b)Litera bGeburtsdatum,
    3. c)Litera cFamilienstand und
    4. d)Litera dWohnsitzdaten und Adressdaten sowie
  2. 2.Ziffer 2in der Transparenzdatenbank im Sinne des § 17 und § 32 Abs. 6 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012, und sowie in der Datenbank „Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden WEB-Anwendung“ des Dachverbands der Sozialversicherungsträger:in der Transparenzdatenbank im Sinne des Paragraph 17 und Paragraph 32, Absatz 6, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, und sowie in der Datenbank „Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden WEB-Anwendung“ des Dachverbands der Sozialversicherungsträger:
    1. a)Litera aEinkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl Nr. 400/1988,Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommenssteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,
    2. b)Litera bwiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie diesen vergleichbare Leistungen,
    3. c)Litera cBezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften
abzufragen und zu verarbeiten., wenn diese Daten verfügbar sind und zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen aus dem Unterstützungsvolumen oder für allfällige Rückforderungen erforderlich sind.
In Kraft seit 19.03.2022 bis 31.12.9999
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