§ 7 ÜKVO Standortbestimmung

ÜKVO - Überwachungskostenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 7.Paragraph 7,

Die Kosten einer Standortbestimmung betragen

  1. 1.Ziffer einsfür eine Funkzellenauswertung
    1. a)Litera aErmittlung der FunkzelleEuro 148,00
    2. b)Litera bEinrichtung pro FunkzelleEuro 64,00
    3. c)Litera cDatensortierung und Auswertung pro VerbindungsdatensatzEuro 00,40
  2. 2.Ziffer 2für eine Ermittlung von historischen Standortdaten bei zustande gekommenen Verbindungen
    1. a)Litera aEinrichtungEuro 64,00
    2. b)Litera bAuswertung pro überwachten TagEuro 06,50
  3. 3.Ziffer 3für eine Auswertung von Standortdaten für einen zukünftigen Überwachungszeitraum
    1. a)Litera aEinrichtungEuro 64,00
    2. b)Litera bAuswertung pro überwachten TagEuro 06,50
  4. 4.Ziffer 4für eine Ermittlung aktueller Standortdaten
    1. a)Litera aEinrichtung pro RufnummerEuro 37,00
    2. b)Litera bAuswertung und Versand pro Abfrage ohne Plandarstellung/LandkarteEuro 16,00 
    3. c)Litera cPlandarstellung/Landkarte pro AbfrageEuro 16,00
In Kraft seit 01.09.2004 bis 31.12.9999
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